Allg. Verkaufs- & Lieferbedingungen

1.         Allgemeines

1.1.      Ein Vertrag ist erst mit Empfang der schriftlichen Bestätigung durch Feinstanz AG (Lieferant), dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung) abgeschlossen.

1.2.      Diese Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von Feinstanz AG ausdrücklich und schriftlich angenommen werden.

1.3.      Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.4.      Sollte sich eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.

2.         Umfang der Lieferung

2.1.      Der Umfang der Lieferung und der zu erbringenden Leistungen ist in der Auftragsbestätigung einschliesslich allfälliger Beilage abschließend aufgeführt.

2.2.      Feinstanz AG steht eine Liefermengentoleranz von ±10% der vereinbarten Liefermenge zu.

3.         Technische Unterlagen

3.1.      Feinstanz AG behält sich alle Rechte an technischen Unterlagen und Plänen vor, die dem Bestel­ler ausgehändigt werden. Dem Besteller steht lediglich das Recht zu, diese Unterlagen im eigenen Betrieb zu nutzen. Der Besteller anerkennt die Rechte der Feinstanz AG und wird die Pläne und technischen Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung durch die Feinstanz AG ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zweckes verwenden, zu dem sie dem Besteller übergeben worden sind.

3.2       Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen: Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

4.         Preise

4.1.      Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, netto ab Werk ohne Verpackung (ex works) ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Verpackung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer), Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, oder er hat sie gegen entsprechenden Nachweis der Feinstanz AG zurückzuerstatten, falls Feinstanz hierfür leistungspflichtig geworden ist.

4.2.      Preisanpassungen nach Vertragsschluss erfolgen, soweit

  • Gleitpreise vereinbart worden sind;

  • Art und Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben;

  • das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren haben, weil die vom Besteller der Feinstanz überlassenen Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

5.         Zahlungsbedingungen

    1. Die Zahlungen sind auf unser in der Offerte oder Annahmebestätigung aufgeführtes Konto ohne irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern, Gebühren, Zoll und dergleichen, gemäss den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen zu leisten. Werden Teillieferungen fakturiert, so hat die Zahlung nach Maßgabe der vereinbarten Zahlungsbedingungen für jede einzelne Lieferung zu erfolgen.

    1. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport oder Abnahme der Lieferungen aus Gründen, die Feinstanz AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.

    1. Ist der Besteller mit einer Zahlung im Rückstand, oder muss Feinstanz AG aufgrund eines ihr nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist Feinstanz AG ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und die versandbereite Ware zurückzuhalten. Dies bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und Feinstanz AG genügende Sicherheiten erhalten hat. Wenn eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessen Frist zustande kommt, ist Feinstanz AG berechtigt, entweder am Vertrag festzuhalten und Schadenersatz zu verlangen oder unter Geltendmachung von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten.

5.4       Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.

5.5       Der Besteller darf wegen von Feinstanz nicht anerkannter Ansprüche weder seine Zahlung zurückhalten noch Verrechnung geltend machen.

6.         Eigentumsvorbehalt

6.1       Feinstanz AG bleibt Eigentümer ihrer gesamten Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung gemäss Vertrag.

6.2       Der Besteller berechtigt Feinstanz AG ausdrücklich, den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.

6.3       Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von Feinstanz AG erforderlich sind, mitzuwirken.

6.4       Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der ganzen Dauer des Eigentumsvorbehaltes der Feinstanz AG instandhalten und zugunsten von Feinstanz AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern.

7.         Lieferfrist

7.1       Die Lieferfrist beginnt zu laufen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und die wesentlichen technischen Punkte geklärt sind.

7.2       Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

  1. wenn Feinstanz AG die technischen Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferbedingungen verursacht.

  2. wenn Hindernisse auftauchen, die Feinstanz AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen.

7.3        Der Lieferant ist dem Besteller bei schuldhaft verzögerter Lieferung gemäss Ziff. 7.1 und 7.2 zum Ersatz des nachgewiesenen Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von nachstehender Ziff. 12 (Ausschluss weiterer Haftung).

8.         Verpackung, Transport, Versicherung

8.1       Die Verpackung wird von Feinstanz AG gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Ist die Verpackung als Eigentum von Feinstanz AG bezeichnet worden, so muss sie auf Kosten des Bestellers zurückgesandt werden.

8.2       Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind Feinstanz AG rechtzeitig bekannt zu geben. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller, der auch deren Kosten trägt.

8.3        Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

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9.         Übergang von Nutzen und Gefahr

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9.1       Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.

9.2       Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.

10.       Prüfung der Lieferungen

10.1     Der Besteller hat die Lieferungen innert angemessener Frist zu prüfen und Feinstanz AG eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen als genehmigt. Beanstandungen wegen der gelieferten Stückzahl und Ausführung haben innert 14 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich zu erfolgen.

10.2     Feinstanz AG wird die ihr gemäss Ziffer 10.1 gemeldeten Mängel so rasch als möglich beheben. Der Besteller hat hierzu Feinstanz AG die Möglichkeit zu geben.

11.       Gewährleistung

11.1     Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate nach Versand. Sie beginnt mit der Versandbereitschaft. Die Feinstanz AG gibt keine Gewährleistung ab, dass die Lieferungen für die vom Besteller vorgesehene Verwendung geeignet sind; das diesbezügliche Risiko trägt der Besteller.

11.2     Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Feinstanz AG Änderungen oder Reparaturen vornehmen, oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend die geeigneten Massnahmen zur Schadensbehebung trifft und Feinstanz AG die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

11.3     Feinstanz AG verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist auf schriftliche Anforderung des Bestellers hin, alle Teile der Lieferung von Feinstanz AG, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht schadhaft oder unbrauchbar waren, so rasch als möglich nach eigener Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Feinstanz AG.

11.4     Feinstanz AG trägt keine Kosten für Arbeiten Dritter, die Reparaturen ausführen, ausser sie seien schriftlich von Feinstanz AG mit der Reparatur oder dem Ersatz von schadhaften Teilen beauftragt worden.

11.5     Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, unsachgemäßer Lagerung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermäßiger Beanspruchung, etc., sowie infolge anderer Gründe, die Feinstanz AG nicht zu vertreten hat.

11.6     Für Lieferungen von Unterlieferanten, die Feinstanz AG vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt Feinstanz AG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung der betreffenden Unterlieferanten.

11.7     Wegen Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung sowie Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 11. 1 bis 11. 6 ausdrücklich genannten. Insbesondere ausgeschlossen ist das Recht des Bestellers auf Minderung und Wandelung. Ferner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zugesicherte Eigenschaften nur jene sind, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherungen gelten längstens bis zum Ablauf der entsprechenden Gewährleistungsfrist.

11.8     Der Lieferant gewährleistet, dass dem Besteller während einer Dauer von mindestens fünf Jahren, berechnet ab Vertragsbeginn, Ersatzteile auf Anforderung des Bestellers geliefert werden können.

    1. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und Lieferung und dergleichen haftet Feinstanz AG nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss nachstehender Ziff. 12 (Ausschluss weitere Haftung).

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12.       Ausschluss weiterer Haftung

12.1     Feinstanz AG verpflichtet sich, die Lieferung vertragsgemäß auszuführen und ihre Gewährleistungspflicht zu erfüllen. Die Schadenersatzpflicht ist nur gegeben, wenn die Feinstanz AG ein grobes Verschulden (rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) an dem von ihr verursachten Schaden trifft. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit und jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden sind wegbedungen.

12.2     Alle Ansprüche des Bestellers, ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Falle bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Mangel- und weiteren Folgeschäden wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste- und Datenverluste von Aufträgen, entgangenem Gewinn und dergleichen.
Für eine allfällige Produkthaftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    1. Der Haftungsausschluss gemäss diesen Bestimmungen bezieht sich sowohl auf die Gesellschaft, Organe wie auch auf die für die Feinstanz AG tätigen Hilfspersonen. Im Falle eines Schadenersatzanspruches, der nachweislich auf einem Verschulden des Lieferanten basiert, wird der Schadenersatzanspruch generell und insgesamt begrenzt auf 10 % des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, die beanstandet werden.

13.       Eigentum und Geheimhaltung

13.1     Modelle, Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Matrizen, Schablonen und sonstige Fertigungs- und Fertigungshilfsmittel sowie Werkzeuge, die Feinstanz AG dem Besteller zur Verfügung stellt oder bezahlt, bleiben Eigentum der Feinstanz AG. Der Besteller verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen und wahrt die Geheimhaltung. Der Besteller haftet für Verlust, Beschädigung oder missbräuchliche Nutzung der zur Verfügung gestellten Objekte oder Unterlagen, welche er nach Beendigung bzw. Durchführung eines Auftrages ohne besondere Aufforderung umgehend an Feinstanz AG zurückzugeben hat. Der Besteller sorgt für angemessene Versicherung der zur Verfügung gestellten Objekte und Unterlagen.

14.       Erfüllungsort

14.1     Erfüllungsort für den Besteller und Feinstanz AG ist Jona, SG, und zwar auch, wenn die Lieferung nach anderen als den hier beschriebenen Modalitäten erfolgt wie etwa CIF, FOB oder ähnlichen Bedingungen.

15.       Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1     Gerichtsstand ist Rapperswil, nach Wahl von Feinstanz AG neben Rapperswil auch der Sitz des Bestellers.

15.2      Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 sowie sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Feinstanz AG, Januar 2004